Satzung

§1 – Name, Sitz und Arbeitsgebiet

Der Verein führ den Namen „Lohnsteuerhilfeverein Monetas“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Münster und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Münster.
Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein ist  eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach §4 Nr. 11 StBerG. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des §21 BGB.

§ 3 – Mitglieder

Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, die gesetzlich festgelegten Vereinszwecke zu verwirklichen.

§ 4 – Beginn der Mitgliedschaft

§4 Abs. 1

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitritts-erklärung Satzung und eine Beitragsordnung bekanntzugeben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen. Das Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Satzung an.
Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 2 Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

§4 Abs. 2

Bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten  müssen beide dem Verein beitreten. In diesem Fall vertreten die Ehegatten sich gegenseitig gegenüber dem Verein.

§4 Abs. 3

Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Abs. 1

Die Mitgliedschaft endet durch freiwillige Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.

§ 5 Abs. 2

Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

§ 5 Abs. 3

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat.  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des  Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Abs. 4

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.

§ 5 Abs. 5

Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht bei etwaigen Haftpflichtansprüchen nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben

§ 5 Abs. 6

Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist der Verein weder berechtigt noch verpflichtet die    Steuerangelegenheiten dieses Mitglieds weiter zu bearbeiten. Dieses Mitglied hat dann selbst Sorge zu tragen für die termin- und fristgerechte Weitergabe seiner steuerlichen Angelegenheiten gegenüber dem Finanzamt. Die Mandatsbeendigung ist dem Finanzamt durch das ausgeschiedene Mitglied anzuzeigen.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

§6 Abs. 1

Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gem. der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein sofort jede Änderung seiner Postanschrift bekannt-zugeben und alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.

§ 6 Abs. 2

Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 6 Abs. 3

Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 der Satzung sowie zur Übernahme von Auslagen, Kosten und Gebühren, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Steuerangelegenheiten beziehungsweise anlässlich finanzgerichtlicher Verfahren entstehen, verpflichtet.

§ 6 Abs. 4

Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 7 – Mitgliedsbeitrag

§ 7 Abs. 1

Es wird ein Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, der Vorstand kann die Aufnahmegebühr erlassen, wenn der Beitrittswillige aus einem anderen Lohnsteuerhilfeverein zum Lohnsteuerhilfeverein Monetas wechselt.

§ 7 Abs. 2

Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind jeweils zum 01.01. fällig und werden zum 15. März eines jeden Jahres bei vorliegender Einzugsermächtigung per Lastschrift eingezogen.

§ 7 Abs. 3

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags werden in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand erlassen und in der jeweils gültigen Fassung in der jährlichen Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

§ 7 Abs. 4

Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i.S.d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird auch dann fällig, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden.
Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand über die Frage der zwangsweisen Beitreibung, wobei wirtschaftliche Gesichtspunkte, insbesondere die Gegenüberstellung von Erfolgsaussichten und zu investierenden Kosten entscheidend sind.

§ 8 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 10 – Mitgliederversammlung

§ 10 Abs. 1

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

§ 10 Abs. 2

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.

§ 10 Abs. 3

Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitglieder-versammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

§ 10 Abs. 4

Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

§ 10 Abs. 5

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitglieder-versammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

§ 10 Abs. 6

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

§ 10 Abs. 7

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschrift des § 33 (Satzungsänderung) und des § 41 BGB (Auflösung) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 10 Abs. 8

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

§ 10 Abs. 9

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Genehmigung der Beitragsordnung
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 11 – Vorstand

§ 11 Abs. 1

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens 2 Stellvertretern.

§ 11 Abs. 2

Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder mindestens zwei Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 11 Abs. 3

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von  2  Jahren gewählt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs.2 BGB vorzeitig widerruflich. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neues Vorstandmitglied gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Abs. 4

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.

§ 11 Abs. 5

Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der ihm zu zahlenden Vergütungen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 befreit.

§ 11 Abs. 6

Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
  • Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
  • Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von §14 der Satzung
  • Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

§ 12 – Satzungsänderung

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich  eingeholt werden.

§ 13 – Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:

§ 13 Abs. 1

Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

§ 13 Abs. 2

Zu Geschäftsprüfung können nur bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG zu ungeschränkten Hilfeleistung in
Steuersachen befugt sind,
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.

§ 13 Abs. 3

Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessen-kollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
Wird die Geschäftsprüfung durch einen Prüfungsverband vorgenommen, darf dieser nicht von Personen geleitet werden, die dem Vorstand des Vereins angehört haben oder noch angehören oder in herausgehobener Stellung für den Verein tätig waren oder noch sind.

§ 13 Abs. 4

Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalten des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalten des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellung den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.

§ 13 Abs. 5

Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist  die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

§ 13 Abs. 6

Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 14 – Beratung der Mitglieder

§ 14 Abs. 1

Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.

§ 14 Abs. 2

Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

§ 14 Abs. 3

Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen im Sinne des §23 Abs.3 StBerG erfüllen.

§ 14 Abs. 4

Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der in der Werbe VOStBerG enthaltenen Bestimmungen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.

§ 14 Abs. 5

Die Handakten über Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in den Steuersachen des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 14 Abs. 6

Der Verein ist nicht verpflichtet, die Handakte oder Kopien davon an Mitglieder herauszugeben.

§14 Abs. 7

Der Verein ist nicht berechtigt, Steuerangelegenheiten von Mitgliedern zu bearbeiten für Steuerjahre, die länger als das dem Jahr des erklärten Vereinsbeitritts vorangehende Jahr zurückliegen.

§ 15 – Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

§ 15 Abs. 1

Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Anstellten nicht ausgeschlossen werden.

§ 15 Abs. 2

Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S.d. § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.

§ 15 Abs. 3

Der Verein haftet gegenüber dem Mitglied nur im Rahmen der vom Verein abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Entsteht ein Schaden durch die Nicht-Beantwortung einer Anfrage des Finanzamtes, haftet der Verein nicht, wenn das Mitglied eine Anfrage des Vereins nicht beantwortet oder wegen Nichtbekanntgabe seiner neuen Postanschrift nicht erreicht wird.

§ 16 – Auflösung des Vereins, Liquidation

§ 16 Abs. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen  Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.

§ 16 Abs. 2

Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und ein von diesem bestimmtes weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 16 Abs. 3

Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

§ 16 Abs. 4

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 17 – Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Münster

§ 18 – Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksam-keit der übrigen Satzungsteile.

 

 

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